Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig
Zum jüngsten Urteil des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung erklärt Harald Baumann-Hasske, Bundesvorsitzender der ASJ:
Die ASJ begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Bürgerrechte und Datenschutz ganz wesentlich stützt, deren Schutz in Teilbereichen wieder herstellt. Es zeigt, dass der Gesetzgeber unter dem Druck der internationalen Terrorbekämpfung weit über das hinaus gegangen ist, was die Verfassung zulässt. Die aufgehobenen Gesetze verdeutlichen, dass der Gesetzgeber seit 2001 wiederholt Regeln geschaffen hat, die nicht nur am Rande der Verfassungsmäßigkeit konstruiert sind, sondern jenseits dieser Grenze liegen. Wie lange will sich der Staat noch von Kriminellen zu verfassungswidrigen Gesetzen provozieren lassen?
Das Bundesverfassungsgericht führt aus, es seien grundsätzlich vom Gesetzgeber zu definierende Voraussetzungen möglich, unter denen eine Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat zulässig sei. Damit ist nach Auffassung des Gerichts die Verfassungsmäßigkeit der EU-Richtlinie bedauerlicherweise gerechtfertigt, die Grundlage der deutschen Gesetze war und die der deutsche Gesetzgeber nur falsch ausgefüllt habe.
Ob diese Ansicht zutreffend ist, begegnet in der ASJ und offensichtlich auch in der Europäischen Kommission ernsthaften Fragen. Die zuständige Kommissarin, Frau Viviane Reding, hat angekündigt, auch die Richtlinie überprüfen zu wollen, da mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon nunmehr auch die Europäische Grundrechtecharta verbindlich sei und die Richtlinie an ihr gemessen werden müsse.
Nicht nur die Bundesregierung und der Bundestag, sondern auch Rat, Kommission und Parlament der Europäischen Union sind gefordert, bei der Erarbeitung von Gesetzgebung und dem Abschluss von Verträgen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität die Prinzipien zu beachten, die das BVerfG aufgestellt hat. Der Zugriff auf Daten, die auf Vorrat gespeichert werden, ist nur in extremen Ausnahmefällen schwerster Kriminalität zulässig; er muss streng auf den Verwendungszweck begrenzt bleiben; er darf nur auf richterliche Anordnung geschehen; der Betroffene muss nachträglich davon erfahren, er muss die Möglichkeit haben, dagegen den Rechtsweg zu beschreiten. Schließlich muss es Kontrollmechanismen des Datenschutzes geben. Es wird schwer, wenn nicht unmöglich, dies zu gewährleisten, die Justizministerin wird sich an ihren eigenen Überzeugungen messen lassen müssen. Alle Maßstäbe sind auch an den Zugriff anderer Staaten der EU und anderer Vertragspartner anzulegen; nur, wenn gewährleistet ist, dass sie sich an die genannten Anforderungen halten, dürfen die dortigen Stellen Zugriff auf die Daten haben.
Ein neuerliches Abkommen über den Austausch von Bankdaten (SWIFT) wird sich diesen Kriterien zu stellen haben.
Der ASJ-Bundesvorstand
Harald Baumann-Hasske
Bundesvorsitzender
