Verantwortungsvolle Wiedereingliederung sicherungsverwahrter Menschen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im Dezember 2009 entschieden, dass eine zunächst auf zehn Jahre begrenzte Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend verlängert werden darf. Die Bundesregierung hatte im März 2010 eine Überprüfung dieser Entscheidung durch die Große Kammer des EGMR beantragt. Dieser Antrag ist nun von einem Gremium aus fünf Richtern abgelehnt worden. Damit ist das Urteil des Gerichtshofs rechtskräftig. Die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung stellt eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit) und Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Es ist ein gutes Urteil, die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland wird gestärkt!
Viele Sicherungsverwahrte wurden und werden jahrzehntelang weitgehend lediglich weggesperrt und verwahrt. Es gibt in der Sicherungsverwahrung kaum sinnvolle Therapieangebote, kaum eine vernünftige Vorbereitung auf ein verantwortungsvolles Leben in Freiheit, Entlassungen werden immer seltener und später vorgenommen.
Die Justizministerien der Bundesländer sind aufgerufen, jetzt sehr zeitnah und deutlich intensiver als bislang an der Wiedereingliederung aller sicherungsverwahrten Straftäter zu arbeiten. Das betrifft nicht nur die etwa 70 Personen, die aufgrund des Urteils des EGMR demnächst voraussichtlich freizulassen sind, sondern alle Sicherungsverwahrten!
Über die Entlassung der ca. 70 von der Entscheidung des EGMR Betroffenen wurde und wird viel diskutiert. Notwendig ist jetzt ein unaufgeregtes und besonnenes Handeln. Fachleute aus dem Justiz- bzw. dem Maßregelvollzug sowie aus den Justiz- und Innenministerien haben in Bezug auf einzelne dieser Täter die Sorge, dass sie in Kürze wieder erhebliche Straftaten begehen könnten, dennoch gebietet der Rechtsstaat eine Entlassung.
Es ist deshalb höchste Zeit, mit der bislang versäumten Vorbereitung auf die Entlassung und auf ein Leben außerhalb des Strafvollzuges zu beginnen. Gegebenenfalls sind Therapien durch externe, von der Vollzugsanstalt unabhängige Psychiater oder Psychologen einzuleiten und nach der Entlassung fortzuführen. Im Rahmen einer intensiven Einzelfallbetrachtung ist für jeden einzelnen Sicherungsverwahrten ein Setting zu entwickeln, das einen möglichst verantwortungsvollen Übergang vom Vollzug in die Freiheit gewährleistet. Zeitnahe Vollzugslockerungen und eine Unterstützung bei der Suche nach Wohnung und Arbeit gehören ebenso dazu wie das Vorbereiten von Weisungen bis hin zur etwaigen Inanspruchnahme forensischer Ambulanzen. Auch eine elektronische Fußfessel könnte für einige der zu Entlassenden in Betracht kommen. Das Instrumentarium der Führungsaufsicht beinhaltet weitreichende Möglichkeiten der Betreuung und Kontrolle, die einen ausreichenden Schutz der Bevölkerung nach der Entlassung der Sicherungsverwahrten gewährleisten.
Materialien zum Download
Der ASJ-Bundesvorstand
Harald Baumann-Hasske
Bundesvorsitzender
